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20

Okt 2017

#4 Islam in der Schweiz

Der Islam als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft in der Schweiz? Eine Debatte zwischen Wissenschaft, Politik und Verbänden

Uni S, Bern

Der Anteil der sich muslimisch verstehenden Wohnbevölkerung in den schweizerischen Kantonen rangiert zwischen 2% (UR, TI) und 8% (BS); in absoluten Zahlen entspricht dies einer Spanne von 300 (AI) bis 72 000 (ZH) Menschen. Etwa ein Drittel der hier lebenden Muslime haben die schweizerische Staatsangehörigkeit. Damit sind etwa 240 muslimischen Gemeinden zu einem festen Bestandteil der schweizerischen Religionslandschaft geworden. Ungeklärt ist die rechtliche Stellung muslimischer Religionsgemeinschaften in den Kantonen. Was wären die Bedingungen für eine öffentlich-rechtliche Anerkennung islamischer Gemeinden? Welche Konsequenzen ergäben sich für die Gesellschaft und die islamischen Religionsgemeinschaften? Welche Rolle spielt hierbei die Pluralität der islamischen Gemeindeordnung? Wie ist mit extremistischen, ultrareligiösen islamischen Gemeinden in einem Anerkennungsprozess zu verfahren?

Denkschau

Key Messages aus der Veranstaltung

#4 Islam in der Schweiz

«Weder der Staat noch die Gesellschaft kann von den muslimischen Gemeinden und Verbänden eine bestimmte religiöse Orientierung verlangen.»

Reinhard Schulze, Islamwissenschaftler, 20. Oktober 2017

«Weder der Staat noch die Gesellschaft kann von den muslimischen Gemeinden und Verbänden eine bestimmte religiöse Orientierung verlangen.»

Reinhard Schulze, Islamwissenschaftler, 20. Oktober 2017


#4 Islam in der Schweiz

Der Islam als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft in der Schweiz? Eine Debatte zwischen Wissenschaft, Politik und Verbänden

Aus: Islam in der Schweiz, S. 22. https://doi.org/10.5281/zenodo.1321946

Die öffentlich-rechtliche Anerkennung ist als politischer und gesellschaftlicher Prozess zu verstehen, der auch dazu beitragen soll, die Transparenz über die innerislamischen Debatten und die Integration muslimischer Organisationen in die schweizerische Zivilgesellschaft zu befördern. Jedoch bleibt die Art und Weise der islamischen Rechtfertigung eine rein muslimische Angelegenheit. Weder der Staat noch die Gesellschaft kann von den muslimischen Gemeinden und Verbänden eine bestimmte religiöse Orientierung verlangen; hingegen sollte der Staat ein genuines Interesse daran haben, die Diskursfähigkeit muslimischer Gemeinschaft in der Zivilgesellschaft zu ermöglichen.

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